Kanzlei für Arbeitsrecht
Heinsberg

 Checkliste Abmahnung - was ist zu beachten? 

1. Aktuelle Situation

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Abmahnung erteilt. Wenn Sie mit der Abmahnung nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen:

a.   Außerhalb eines Gerichtsverfahrens können Sie selbst oder durch unsere Kanzlei eine Gegendarstellung zu der Abmahnung abgeben. Möglicherweise nimmt Ihr Arbeitgeber dann die Abmahnung zurück und entfernt diese aus der Personalakte. Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Arbeitgeber Ihre Gegendarstellung zur Personalakte nehmen, so dass Abmahnung und Gegendarstellung zusammen dort enthalten sind.

b.   Sie können eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte erheben. Das Arbeitsgericht wird prüfen, ob die Abmahnung berechtigt erteilt wurde. Wenn ja, verbleibt die Abmahnung in der Personalakte. Wenn nein, wird das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verurteilen, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

c.   Anstatt eine Klage zu erheben, ist es auch möglich, abzuwarten, ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt kündigt und als Kündigungsgrund die Abmahnung anführt. In diesem Falle könnten Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Gericht wird innerhalb des Kündigungsschutzprozesses die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen. Falls die Abmahnung unberechtigt erteilt wurde, ist (je nach den Umständen des einzelnen Falles) voraussichtlich auch die Kündigung unberechtigt. Sie würden das Kündigungsschutzverfahren dann gewinnen, so dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter bestünde.

 2. Frist für die Gegendarstellung und Klage gegen die Abmahnung

Es ist keine bestimmte Frist für eine Gegendarstellung oder eine Klage gegen eine Abmahnung einzuhalten. Das Recht, gerichtlich gegen eine Abmahnung vorzugehen, kann aber verwirkt sein, so dass Sie die Klage nicht mehr erheben könnten. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Zusammengefasst gilt, dass eine Klage gegen eine Abmahnung nur möglich ist, wenn die Abmahnung aktuell noch eine Belastung für das Arbeitsverhältnis darstellt. Auch die Gegendarstellung sollte daher kurzfristig nach Erhalt der Abmahnung erfolgen. 

3. Kosten

Wenn wir Sie zu der Abmahnung beraten oder gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertreten, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selber tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt und kein Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe besteht. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der 1. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei ihre eigenen Kosten selbst trägt. Im Falle einer Klage vor dem Arbeitsgericht fallen außerdem – abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits – Gerichtsgebühren an. 

Quellenhinweis:

Die vorstehenden Aspekte der Checkliste wurden entnommen dem Buch Sattler, AnwF „Mandanteninformationen“, 1. Aufl. 2015, erschienen im deutschen Anwaltverlag, Bonn.